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Recht zur Lüge: Kündigung wegen falscher Antwort auf die Frage des Arbeitgebers nach
Schwerbehinderung

Jurastudenten lernen sehr früh, dass es ein zentrales arbeitsrechtliches Problem darstellt, wenn
der Stellenbewerber auf eine Frage seines potentiellen Arbeitgebers nicht die Wahrheit sagt. Es kommt dann entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber die betreffende Frage überhaupt stellen
durfte. Falls nicht, hat der Arbeitnehmer ggf. das Recht zur Lüge, ohne spätere Konsequenzen
fürchten zu müssen.
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten
Frage nach einer vorhandenen Schwerbehinderung kann den Arbeitgeber allerdings grundsätzlich
dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt jedoch
voraus, dass der Abschluss des Arbeitsvertrags auf eben jener Täuschung basiert. Wirkt sich die
Täuschung auf das Arbeitsverhältnis aus, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Nach dessen Auffassung war in diesem Fall die
Anfechtung der Kündigung durch die Arbeitnehmerin rechtmäßig. Der Arbeitgeber hatte erklärt,
dass er die Arbeitnehmerin auch dann eingestellt hätte, wenn sie die Frage nach ihrer
Schwerbehinderung bejaht hätte. Somit beruhe die Einstellung der Arbeitnehmerin nicht auf
deren Lüge und berechtige den Arbeitgeber auch nicht zur Kündigung.
Darüber hinaus könne die Arbeitnehmerin jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz stellen. Es
lägen keine Anzeichen dafür vor, dass sie von ihrem Arbeitgeber aufgrund ihrer Behinderung
benachteiligt worden sei.
Hinweis: Wegen der hier dargestellten Problematik sollten Arbeitgeber genau abwägen, was sie
wen in Bewerbungsgesprächen fragen, und bei Zweifeln anwaltlichen Rat einholen. Auch für
Bewerber kann es durchaus sinnvoll sein, sich im Vorfeld beraten zu lassen.
Quelle: BAG, Urt. v. 07.07.2011 - 2 AZR 396/10
Fundstelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 58/11


Eingestellt am 20.12.2011 von G. Hermann-Lersch
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